119 IV 129 E. 3a). Ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass der Tatbestand der Gewebsmässigkeit demzufolge drei Voraussetzungen erfüllen muss: a) mehrfaches Delinquieren, b) die Absicht ein Erwerbseinkommen zu erzielen und c) die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 90 ff.).