13.2. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Der Vorinstanz ist zustimmen, wenn diese mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführte, dass der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns liege (pag. 4349 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt.