37 Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Täuschende sich oder einen Dritten bereichern will. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Schlagwortartig kann man dies als Stoffgleichheit bezeichnen, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (BSK StGB II- MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art 146 N 261 f.).