146 N 166; BGer 6B_173/2014 E. 2.3.1 vom 2. Juli 2015). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Letzterem und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (DONATSCH, Strafrecht III, Art. 146 S. 241). Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (BGer 6B_634/2008 E. 1.2 vom 23. Oktober 2008).