Der Betrug ist dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Schädigung kann bestehen in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, z.B. der Täter die von ihm betrügerisch erlangte Sache nachträglich bezahlt (DONATSCH, Strafrecht III, Art. 146 S. 246; BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 146 N 166; BGer 6B_173/2014 E. 2.3.1 vom 2. Juli 2015).