Der Getäuschte muss weiter gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen. Darunter ist nach der Praxis des Bundesgerichts jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Der Getäuschte muss also sich selbst oder das in seiner Verfügungsmacht stehende fremde Vermögen schädigen. Zu den vermögensvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, die Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (DO- NATSCH, Strafrecht III, Art. 146 S. 241).