Handelt es sich nicht mehr um ein Alltagsgeschäft, so werden höhere Vorsichtsmassnahmen betreffend die Abklärung der Bonität und des Leistungswillens des Vertragspartners erwartet. Ausnahmsweise ist jedoch der Massstab in solchen Fällen dann herabgesetzt, wenn der Täter das Opfer durch Druck oder Machenschaften dazu bringt von einer weiteren Überprüfung abzusehen. Beliefert im Weiteren ein Verkäufer einen Kunden, obwohl dieser mit früheren Zahlungen im Verzug ist, so ist das Risiko des Erstgenannten nicht mehr schutzwürdig und eine überwiegende Opfermitverantwortung zu bejahen. Bei Vorliegen von Serienbetrügen kann zudem – wie dies die Vorinstanz bereits korrekt ausführte (pag.