Die bundesgerichtliche als auch verschiedene kantonale Rechtsprechungen erfordern zudem konkret bei Internetkäufen, dass unterschieden werden muss, ob ein Alltagsgeschäft vorliegt oder nicht. Unter Alltagsgeschäfte fallen Einkäufe von einigen hundert (bis maximal einigen tausend) Franken. Massgeblich für die Qualifikation als Alltagsgeschäft ist, in welchem Verhältnis der ausgegebene Betrag zu den pro Monat verfügbaren Mitteln der betroffenen Person steht. Handelt es sich nicht mehr um ein Alltagsgeschäft, so werden höhere Vorsichtsmassnahmen betreffend die Abklärung der Bonität und des Leistungswillens des Vertragspartners erwartet.