Im Weiteren enthält dieses Urteil – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch keine die Opfermitverantwortung präzisierenden Neuerungen. Zusammenfassend stellt die Kammer demnach gestützt auf das voranstehend Ausgeführte fest, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lehre und Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen an das Vorliegen der Arglist bei Internetkäufen/Internetauktionen festgehalten werden kann, dass die Täuschung über den Leistungsund Erfüllungswillen grundsätzlich eine einfache qualifizierte Lüge darstellt, da diese eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner nicht direkt überprüft werden kann.