hen. Der von der Verteidigung oberinstanzlich vorgebrachte Entscheid BGer 6B_584/2018 vom 30. August 2018 ist auf die vorliegende Konstellation hingegen nicht anwendbar. Diesem lag einerseits ein anderer Sachverhalt zugrunde und andererseits wurde der Schuldspruch wegen Betrugs des Käufers gegenüber der verkaufenden Firma vom Bundesgericht nicht beanstandet. Im Weiteren enthält dieses Urteil – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch keine die Opfermitverantwortung präzisierenden Neuerungen.