35 nicht zumutbar, und der fehlende Leistungswille des Anbieters sei als innere Tatsache für ihn nicht erkennbar. In der Lehre (DAMIAN K. GRAF, Schützt das Strafrecht auch Dumme? Zur Opfermitverantwortung beim Betrug, in: ZStrR 139/2021 S. 55 ff.) wird in diesem Zusammenhang mit Verweis auf die vorgenannten Entscheide ausgeführt, dass die Rechtsprechung zwischen Alltags- bzw. Massengeschäften und solchen, die den Rahmen eines Alltagsgeschäfts sprengten, unterscheide. Bei Alltagsgeschäften über das Internet soll sodann eine Lieferung auch ohne vorgängige Bonitätsprüfung möglich sein.