Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte. Eine überwiegende Opfermitverantwortung wurde vom Bundesgericht in diesem Fall bejaht (E. 2.2.4). Die Vorinstanz zitierte ebenfalls, ohne näher auszuführen, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2013.117 vom 9. September 2014: Der Beschuldigte bot in diesem Fall im Internet (auf ricardo.ch) iPhones zum Verkauf gegen Vorauszahlung an, obwohl er zu diesen keinen Zugang hatte.