Die Verkäuferin lieferte den Drucker, wogegen der Käufer den Kaufpreis nie beglich. Das Bundesgericht führte aus, dass es sich in Anbetracht des hohen Kaufpreises nicht mehr um ein Alltagsgeschäft handle, bei welchem die Voraussetzungen betreffend die Überprüfung der Liquidität der Geschäftspartei herabgesetzt sei (E. 2.2.4). Der Preis des dem Beschwerdeführer gelieferten Druckers belief sich demnach auf rund einen Drittel des damals pro Monat verfügbaren Einkommens eines Privathaushaltes. Die Lieferung auf Rechnung bei über das Internet bestellter Ware sei generell eher unüblich, jedenfalls bei Bestellungen von Produkten mit einem – wie vorliegend – höheren Warenwert.