34 arglistig zu qualifizieren, auch wenn die Seriosität der Anbieter nicht überprüft wird, zumal es sich nicht um grössere Kaufsummen handelt (Urteil BGer 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6). In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf BGE 142 IV 153 zu verweisen, gemäss welchem eine Person via Internet einer anderen Person einen Drucker für CHF 2'200.00 verkauft hatte. Die Verkäuferin lieferte den Drucker, wogegen der Käufer den Kaufpreis nie beglich.