Die entsprechenden Geräte wurden nie geliefert. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich seien und solche auf gegenseitigem Vertrauen beruhten. Auch wenn die Bieter die Seriosität des Anbieters nicht näher überprüft hätten, reiche dies für die Bejahung der zum Ausschluss der Arglist führenden Opfermitverantwortung nicht aus. Das Verhalten der Geschädigten sei zwar fahrlässig, ein Ausnahmefall, bei welchem der strafrechtliche Schutz entfalle, sei demgegenüber nicht gegeben. Die Täuschung über die Vertragserfüllung stellt demnach nicht lediglich eine einfache Lüge dar, sondern ist als