Dies etwa weil sie unverhältnismässig erscheint oder die konkreten Verhältnisse weitere Vorkehrungen nicht nahelegen. Die Vorinstanz verwies sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 E. 1.6 vom 9. Juli 2009 betreffend Internetauktionen, gemäss welchem eine beschuldigte Person auf einer Internetauktionsplattform ein Konto im Namen einer AG errichtete und während eines Monats nicht vorhandene Mobiltelefone und Notebooks anbot. Die Gewinner der Auktion veranlasste sie zur Überweisung auf Vorauszahlung. Die entsprechenden Geräte wurden nie geliefert.