Im Weiteren führte die Vorinstanz mit Verweis auf Urteil 6B_184/2017 bzw. BGE 143 IV 302 hinsichtlich der Mitverantwortung von Opfern im Geschäftsbereich zutreffend aus, dass bei einfachen falschen Angaben Arglist trotzdem gegeben sein kann, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung nicht üblich ist. Dies etwa weil sie unverhältnismässig erscheint oder die konkreten Verhältnisse weitere Vorkehrungen nicht nahelegen.