33 oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind» (BGE 135 IV 76, 81; vgl. auch BGE 122 IV 197, 205; 126 IV 165, 171; 132 IV 20, 28). Betreffend die mit der Arglist eng zusammenhängende respektive daraus resultierende Opfermitverantwortung kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 4345 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung.