In der Lehre und Rechtsprechung gelten nebst der einfachen qualifizierten Lüge die sogenannten qualifizierten Lügen als arglistig. Hierbei geht es um sogenannte «Lügengebäude» und um «besondere Machenschaften». Das Bundesgericht führt in seiner Rechtsprechung betreffend die Qualifikation der «Lügengebäude» aus, dass ein Lügengebäude und damit die Arglist bei der Summierung von mehreren Lügen nicht ohne Weiteres anzunehmen sei. Ein Lügengebäude sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse (BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36).