wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlassen wird. In BGE 107 IV 169 wurde präzisierend festgehalten, dass das Opfer nur dann geschützt werde, wenn zwischen Täter und Opfer ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege oder dieses Verhältnis auf klaren Regelungen bzw. Zusicherungen beruhe. d) wenn der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält (BGE 72 IV 156 S. 159; BGE 99 IV 80 E. 4b S. 86; älteres Kriterium, da kaum eigenständige Funktion). In der Lehre und Rechtsprechung gelten nebst der einfachen qualifizierten Lüge die sogenannten qualifizierten Lügen als arglistig.