Im vorgenannten Entscheid ist es dem Opfer gemäss Bundesgericht aufgrund des ausgeübten Zeitdrucks, seiner erkennbar schlechten psychischen Verfassung und dem familiären Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Täter und dem Opfer bestand, nicht zumutbar gewesen, solche Nachforschungen zu tätigen, was zur Bejahung der Arglist führte. b) wenn dem Opfer eine Überprüfung nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund des Fehlens besonderer Fachkenntnisse (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 7; BGE 96 IV 145 E. 2 S. 147). c) wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlassen wird.