146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erfüllungswille auch mittels Nachforschungen nicht überprüfbar ist. Im vorgenannten Entscheid ist es dem Opfer gemäss Bundesgericht aufgrund des ausgeübten Zeitdrucks, seiner erkennbar schlechten psychischen Verfassung und dem familiären Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Täter und dem Opfer bestand, nicht zumutbar gewesen, solche Nachforschungen zu tätigen, was zur Bejahung der Arglist führte.