146 N 7), sowie beispielweise im Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 E. 2.2 vom 28. Februar 2005, in welchem das Bundesgericht die Frage zu klären hatte, ob die unterbliebene Rückzahlung eines Darlehens aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens des Täters – dieser war hoch verschuldet und demzufolge nicht rückzahlungsfähig – arglistig war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann.