139 N 41). Nicht massgebend ist, ob die Täuschung auch tatsächlich gelingt (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2). Massgebend ist im Weiteren, dass die Täuschung durch den Täter arglistig erfolgt ist. Unterschieden wird hierbei zwischen den einfachen und den qualifizierten Lügen. Im Gegensatz zu den qualifizierten Lügen vermögen die einfachen Lügen grundsätzlich keine Arglist zu begründen. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz jedoch relativiert und einzelne Fallgruppen gebildet bei deren Vorliegen auch bloss einfache Lügen als arglistig i.S.v. Art. 146 StGB zu betrachten sind: