Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind folgende Täuschungsarten zu unterscheiden: a) Ausdrückliche und konkludente Vorspieglung von Tatsachen b) Verschweigen und Unterdrücken von Tatsachen c) Bestärken in einem Irrtum, und d) Täuschung durch Unterlassen (BSK StGB II-NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 41 ff.). Die Täuschung muss sich demnach auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind Äusserungen, deren Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 41).