Die erste Voraussetzung bildet demnach das Vorliegen einer Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 2). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind folgende Täuschungsarten zu unterscheiden: a) Ausdrückliche und konkludente Vorspieglung von Tatsachen b) Verschweigen und Unterdrücken von Tatsachen c)