13.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Ergänzend und präzisierend hält die Kammer zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 146 StGB Folgendes fest: Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die erste Voraussetzung bildet demnach das Vorliegen einer Täuschung.