31 vorgängig um das Geld gefragt noch hätte sie dies vorgehabt. Es geht klar hervor, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt willens und fähig war, der Strafklägerin 1 das Geld entsprechend der Frist des Darlehensvertrages vom 3. Juli 2017 zurückzuzahlen. Ob die Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, der Strafklägerin 1 den ausgeliehenen Betrag entsprechend der später von ihr selbst angebotenen Ratenzahlungen zurückzuzahlen, ist unerheblich. Die Kammer erachtet demnach den angeklagten Sachverhalt als erstellt.