12.3.1. Fazit zum erwiesenen Sachverhalt Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 wahrheitswidrig an, dass ihre Eltern ihr bereits CHF 5'000.00 für einen Autokauf gegeben hätten, sie den Umschlag mit dem Geld aber in deren Wohnung vergessen habe und diesen zeitgerecht nicht erhältlich machen könne. In der Folge schloss die Beschuldigte mit der Strafklägerin 1 einen Darlehensvertag über die Summe von CHF 5'000.00 ab. Die Rückzahlungsfrist wurde dahingehend so vereinbart, dass sobald die Beschuldigte das Geld von ihren Eltern nach deren Rückkehr aus den Ferien erhalten werde, diese der Strafklägerin 1 den vollen Betrag zurückbezahlt.