Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit dem schriftlich vereinbarten Darlehensvertrag überein. Infolge Vorliegens etlicher Realkriterien sind die Aussagen der Strafklägerin 1 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft zu werten. Die Kammer stellt demnach auf ihre Aussagen ab.