Sie benötige deshalb dringend CHF 500.00. Die Aussagen der Beschuldigten sind sowohl hinsichtlich der Umstände der Darlehensgewährung als auch hinsichtlich des vereinbarten Betrags sowie hinsichtlich des Kaufpreises des Autos äusserst widersprüchlich und wirklichkeitsfremd. Auf die Aussagen der Beschuldigten kann mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden. Die Kammer erachtet hingegen die Aussagen der Strafklägerin 1 als nachvollziehbar, stimmig und wirklichkeitsnah. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit dem schriftlich vereinbarten Darlehensvertrag überein.