Die Vorbringen der Beschuldigten sind gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als Schutzbehauptungen zu werten. Diese lassen ohne Weiteres auf den fehlenden Rückzahlungswillen und die Unfähigkeit zur Rückzahlung schliessen. Unterstützt wird dieser Schluss im Weiteren damit, dass die Strafklägerin 1 in ihrer polizeilichen Befragung vom 14. August 2017 ausführte – wie bereits obenstehend erwähnt – die Beschuldigte bezahle nicht einmal ihren Stellplatz für das Auto (pag. 261), welche diese ab Juli 2017 für monatlich CHF 60.00 gemietet habe (pag.