Eine Verpflichtung seitens der Strafklägerin 1, einer solchen Rückzahlungsart zuzustimmen, bestand nicht. In Anbetracht dessen, dass sich die Beschuldigte schon im Juli 2017 in einer desolaten finanziellen Situation befand und sie den Angaben zufolge von der Sozialhilfe unterstützt wurde und erst ab August 2017 eine 50%-Anstellung bei der EQ.________ antrat, ist nicht ersichtlich mit welchen Mitteln sie diese Raten hätte bezahlen wollen (pag. 2453). Die Vorbringen der Beschuldigten sind gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als Schutzbehauptungen zu werten.