Die Verteidigung geht allerdings mit ihren Ausführungen fehl, wenn sie weiter geltend machte, dass die vorgenannten Umstände für den Vertragsschluss unerheblich seien. Vielmehr ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist festzuhalten, dass der fehlende Rückzahlungswille der Beschuldigten durch die Strafklägerin 1 nicht überprüfbar war, zumal diese ihr vertrauenserweckend angab, dass sie über das Geld – im rechtlichen Sinne – bereits verfüge. Im Weiteren stellte die Beschuldigte die Strafklägerin 1 unter Druck, indem sie angab, dass sie das Geld dringend brauche, da das Angebot für das von ihr ins Auge gefasste Auto in zwei Wochen nicht mehr stehen werde.