261 Z. 59 f.). Die Verteidigung machte erst- und oberinstanzlich in ihrem Parteivortrag geltend, dass es sich beim Darlehensvertrag um einen handelsüblichen Vertrag handle. Nicht unüblich ist hierbei, dass unter Bekannten mitunter für Darlehensbeträge von wenigen tausend Franken mit kurzer Laufzeit kein Zins verlangt wird. Die Verteidigung geht allerdings mit ihren Ausführungen fehl, wenn sie weiter geltend machte, dass die vorgenannten Umstände für den Vertragsschluss unerheblich seien.