In Anbetracht des Umstandes, dass vor dieser Geldübergabe der schriftliche Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 vereinbart worden ist, erscheint die Aussage der Beschuldigten, dass eigentlich nur CHF 4'500.00 vereinbart gewesen sein sollen, wirklichkeitsfremd und nicht nachvollziehbar. In der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte weiter an, dass das Auto nur CHF 2'500.00 gekostet habe, was mit Erhalt eines Darlehens über den doppelten Betrag, eine betrügerische Absicht unterstreicht, zumal diese nach Aussagen der Strafklägerin 1 mit dem Restbetrag nicht mal ihren Stellplatz für das Auto bezahlte (pag. 261 Z. 59 f.).