Betreffend die Höhe der gewährten Darlehenssumme führte die Beschuldigte aus, dass sie mit der Strafklägerin 1 lediglich vereinbart habe, dass diese ihr ein Darlehen im Betrag von CHF 4'500.00 gewähren werde. Als sie bei der Bank gewesen seien, habe die Strafklägerin 1 aber CHF 5'000.00 bezogen und der Beschuldigten eigenhändig den gesamten Betrag ausgehändigt (pag. 4086 Z. 27 ff.). In Anbetracht des Umstandes, dass vor dieser Geldübergabe der schriftliche Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 vereinbart worden ist, erscheint die Aussage der Beschuldigten, dass eigentlich nur CHF 4'500.00 vereinbart gewesen sein sollen, wirklichkeitsfremd und nicht nachvollziehbar.