Demgegenüber decken sich aber die Aussagen der Strafklägerin 1 vollständig mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Strafklägerin 1 die Beschuldigte hätte falsch verstanden haben sollen und weshalb die Beschuldigte einen Vertrag über einen Darlehensbetrag von CHF 5'000.00 unterzeichnete, obwohl ihrer Ansicht nach mündlich nur CHF 4'500.00 vereinbart worden seien. Betreffend die Höhe der gewährten Darlehenssumme führte die Beschuldigte aus, dass sie mit der Strafklägerin 1 lediglich vereinbart habe, dass diese ihr ein Darlehen im Betrag von CHF 4'500.00 gewähren werde.