Gegenüber dem Gutachter führte die Beschuldigte hingegen aus, sie habe schon gewusst, dass ihre Eltern ihr nichts geben würden (pag. 3193). Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich einen Darlehensvertrag unterschrieb, in welchem offensichtlich wahrheitswidrig festgehalten wurde, dass sie bereits über den Geldbetrag verfüge. Demgegenüber decken sich aber die Aussagen der Strafklägerin 1 vollständig mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages.