Die Beschuldigte sagte insbesondere hinsichtlich ihrer bestehenden respektive nicht bestehenden Verfügungsmacht über den Geldbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags sowie hinsichtlich der Darlehenshöhe widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus. So gab sie in der Einvernahme vom 28. März 2019 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass sie die Eltern erst nach deren Ferien habe um das Geld bitten wollen und dass sie darüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht verfügt habe. Der Darlehensvertrag sei deshalb in der Folge falsch