Das Darlehen wurde gestützt auf die kurze Rückzahlungsfrist von 13 Tagen unverzinslich vereinbart. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese flach, wenig detailreich und lebensfremd seien (pag. 4343 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte sagte insbesondere hinsichtlich ihrer bestehenden respektive nicht bestehenden Verfügungsmacht über den Geldbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags sowie hinsichtlich der Darlehenshöhe widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus.