261 Z. 56 ff.). Die Strafklägerin 1 gestand sich auch ein, dass bei ihr teilweise Zweifel aufgekommen seien. Die Beschuldigte habe sich nämlich partout nicht von ihr zum Autohändler fahren lassen wollen (pag. 261 Z. 41 ff., vgl. auch 4078 Z. 15 ff.). Die Aussagen der Strafklägerin 1 betreffend das Kern- und das Rahmengeschehen werden überdies vom Inhalt des Darlehensvertrags vom 3. Juli 2017 gestützt (pag. 255). In diesem hielten die Parteien fest, dass die Beschuldigte das Geld bei den Eltern vergessen habe und sie dieses nach deren zweiwöchigen Ferienabwesenheit erhalten werde. Das Darlehen wurde gestützt auf die kurze Rückzahlungsfrist von 13 Tagen unverzinslich vereinbart.