260 f. Z. 21 ff.). Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Beschuldigte in mittelständischen Verhältnissen befinde, zumal diese die Nachbarswohnung bezahlen konnte, eine Stelle als Buchhalterin gehabt sowie Alimente von ihrem angeblichen reichen Ex-Mann erhalten habe. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass diese ihr den geliehenen Geldbetrag auch zurückerstatten könne (pag. 4077 Z. 29 ff.). Im Weiteren zeugen die Aussagen der Strafklägerin 1 von originellen Details, so habe sie die Beschuldigte gefragt, weshalb sie nicht ihren angeblich reichen Ex-Mann um das Geld bete. Diese habe darauf geantwortet, dass sie ihn damit nicht belasten möchte (pag. 261 Z. 56 ff.).