Da ihre Eltern in der Folge in die Ferien verreist seien, habe sie in den nächsten zwei Wochen keinen Zugriff auf dieses Geld. Die Strafklägerin 1 führte aus, dass die Beschuldigte angab, dass sie das Geld dringend benötigt habe, um ein Auto zu kaufen, welches sie für die Bewältigung ihres Arbeitswegs unbedingt brauche. Das ideale Auto sei aber in zwei Wochen, bis ihre Eltern wieder von den Ferien zurück seien, nicht mehr verfügbar. Nach einer kurzen Bedenkzeit seitens der Strafklägerin 1 hätten sie und die Beschuldigte am Folgetag einen Darlehensvertrag aufgesetzt. Sie habe der Beschuldigten die CHF 5‘000.00 anschliessend in bar gegeben (pag. 260 f. Z. 21 ff.)