4342, S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorgenannte konnte wirklichkeitsnah und nachvollziehbar darlegen, dass sie der Beschuldigten das Darlehen über den Betrag von CHF 5'000.00 deshalb gewährte, weil diese ihr versicherte, über das Geld bereits zu verfügen, sie es aber momentan physisch nicht erhältlich machen könne. Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 nämlich an, dass sie die CHF 5'000.00 von ihren Eltern für den Autokauf bereits erhalten, den Umschlag mit dem Geld aber in deren Wohnung vergessen habe. Da ihre Eltern in der Folge in die Ferien verreist seien, habe sie in den nächsten zwei Wochen keinen Zugriff auf dieses Geld.