28 vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4341 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vorinstanz ist demnach zu folgen, wenn sie ausführte, dass die Aussagen der Strafklägerin 1 konstant, originell und detailreich seien (pag. 4342, S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).