12.3. Oberinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift: Betrug Der Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 wurde bereits voranstehend unter Ziff. II. 8.2 summarisch wiedergegeben; es wird darauf verwiesen. Vorweg ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann.