12.2.1. Fazit zum erwiesenen Sachverhalt Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der angeklagte Sachverhalt damit erwiesen ist (pag. 4340, S. 14 des erstinstanzlichen Urteils). Die Beschuldigte war demnach in einigen Fällen zwar im Besitz der Ware, dies jedoch nicht in ausreichender Menge, um sämtliche Käufer, die eine Zahlung geleistet hatten, zu beliefern. Dabei verkaufte sie die Ware bewusst mehrfach. Ein Leistungswillen war demzufolge bei der Beschuldigten nicht vorhanden. Die Kammer verweist zudem hinsichtlich der sachverhaltlichen Erläuterungen betreffend die angeklagten Fälle von Ziff.