Aus diesem Umstand lässt sich sodann deutlich schliessen, dass die Beschuldigte offenbar über ihren Verhältnissen gelebt hat. Erst nach Abschluss der rechtlichen Würdigung kann – infolge noch zu begründender Freisprüche – festgestellt werden, wie viel Geld die Beschuldigte tatsächlich deliktisch erworben hat. Sodann kann auch erst im Anschluss dazu begründet werden, ob diese deliktisch erlangten Gelder in einem namhaften Betrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Beschuldigten verwendet wurden oder nicht. Es wird demzufolge auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Erw. III. 14.1.6).