4547 ff.). Die Verteidigung zog sodann daraus den Schluss, dass das über die Internetaktivitäten generierte Geld demnach nicht zur Rückzahlung von Schulden verwendet worden sei (pag. 4393). Das ist zutreffend. Dennoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die illegalen Vermögenswerte ausschliesslich für Zwecke, welche nicht der Deckung der Lebenshaltungskosten dienten, verwendet wurden. Aus diesem Umstand lässt sich sodann deutlich schliessen, dass die Beschuldigte offenbar über ihren Verhältnissen gelebt hat.